Unfallflucht (oder Fahrerflucht) gilt weitläufig als Kavaliersdelikt. Doch ist diese Sichtweise extrem gefährlich; denn Unfallflucht wird relativ hart bestraft.
Es drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch der Entzug der Fahrerlaubnis (wenigstens 6 Monate) und der Verlust des Haftpflicht- und Kasko-Versicherungsschutzes.
Die Unfallflucht heißt juristisch korrekt “Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” und findet sich in § 142 StGB (Strafgesetzbuch). Das Verbot der Unfallflucht gilt für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Fahrradfahrer, Fußgänger usw.. Sie gilt auch unabhängig davon, ob man selbst bzw. wer den Unfall verursacht hat und ob man selbst überhaupt einen Schaden davongetragen hat.
Leider ist es ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass man selbst den Unfall verschuldet haben muss, bevor man eine Unfallfucht begehen kann. Sogar Wikipedia erliegt diesem Irrtum, wenn es in der aktuellen Version behauptet: „Unfallflucht (auch Fahrerflucht) bezeichnet das unerlaubte Entfernen eines Verkehrsteilnehmers vom Unfallort nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall.“ Nein. Es ist völlig egal, wer den Unfall verursacht bzw. verschuldet hat.
Wer mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontiert wird, kann oft schwer einschätzen, wie hiermit umzugehen ist.
- „Soll ich mich gegenüber der Polizei kooperativ verhalten und mitteilen, was passiert ist?“
- „Kommt es nicht einem Schuldeingeständnis gleich, wenn ich nichts sage oder sofort einen Rechtsanwalt beauftrage?“
- „Wie verhalte ich mich gegenüber meiner Versicherung?“
- „Ich habe gar keinen Schaden gesehen; und jetzt sollen es plötzlich 2.000 € sein?“
Auf diesen Seiten finden Sie hoffentlich Antworten auf viele dieser und anderer Fragen.