Unfallflucht

Fahrerflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht-Fahrerflucht

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Fahrerflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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Rechtsanwalt Klaus S%auml;verin

Rechtsanwalt
KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Unfallflucht ? – „Ich bin nicht gefahren“

Wenn Ihnen Unfallflucht vorgeworfen wird, ist von allen Verteidigungsstrategien dies die zweitbeste: die Polizei glauben zu lassen, dass nicht Sie selbst gefahren sind. Sagen Sie einfach: „Ich bin nicht gefahren“.

nicht gefahren

Warum auch sollten Sie der Polizei freiwillig offenbaren, dass Sie der Fahrzeugführer waren? Dies wäre das wohl Schlechteste, was Sie sich antun können.

Es gibt auch keinen vernünftigen Grund, der dafür spricht, dies zu tun. Denken Sie vielleicht, dass es Ihnen nützt, sich kooperativ zu verhalten? Nein, am Ende wird Sie der Richter genauso behandeln wie jeden anderen Angeklagten, der schweigt oder lügt.

Oder denken Sie, dass Sie verpflichtet wären, dies der Polizei mitzuteilen? Nein, sind Sie nicht. Niemals ist man verpflichtet, irgendeine Frage der Polizei zu beantworten. Oder denken Sie, dass es sowieso egal ist, weil Sie bei Ihrer Versicherung als einziger Fahrer registriert snd? Nein. Wer bei Ihrer Versicherung als Fahrer eingetragen ist, sagt nichts darüber aus, wer bei dem Unfall Ihr Fahrzeug geführt hat.

Wenn Ihr Mann oder Ihre Frau gefahren ist

Wenn Ihre Frau oder Ihr Mann gefahren ist und die Polizei, die dies nicht weiß, Sie fragt, wer mit Ihrem Auto gefahren ist, sagen Sie nichts. Niemand ist verpflichtet, gegen Ehe- oder Lebenspartner, Verlobte, Kinder, Eltern etc. auszusagen. Dies ergibt sich aus § 52 StPO. Deshalb sollten Sie sowas auch nicht tun.

Doch auch dann, wenn es hierzu schon zu spät ist und Sie aus Versehen mitgeteilt haben, wer aus Ihrer Familie mit dem Auto gefahren war, ist noch nichts verloren. Denn wenn Sie sich im weiteren Verfahren auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, darf Ihre frühere Aussage gegen Ihren Angehörigen nicht weiter verwertet werden. Dies ergibt sich aus § 252 StPO.

Es gibt Zeugen

Natürlich gibt es Fälle, in denen klar ist, dass Sie gefahren sind. Wenn Sie beispielsweise von Ihrem Nachbarn angezeigt worden sind, der Sie gut kennt und den Unfall beim Rauchen auf dem Balkon beobachtet hat, wird die Polizei davon ausgehen, dass Sie gefahren sind. Aber trauen Sie sich zu, einschätzen zu können, ob es sich in Ihrem Fall tatsächlich um einen solchen klaren Fall handelt?

Vielleicht hat ja der Nachbar nur Ihr Fahrzeug gesehen und einfach bloß unterstellt, dass Sie darin gesessen haben müssen, weil er sie die letzten 20 Jahre immer nur alleine mit diesem Auto hatte fahren sehen. Vielleicht ist Ihr Nachbar ja auch schon alt oder wird sehr bald an Lungenkrebs sterben, bevor er von einem Richter befragt werden kann.

Einsicht in die Ermittlungsakte

Ob es wirklich sinnvoll ist, zuzugeben, der Fahrzeugführer gewesen zu sein, können Sie selbst erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilen. Noch viel besser kann dies Ihr Rechtsanwalt nach Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilen. Und bis zu diesem Moment gibt es keinen Grund, zuzugeben, der Fahrzeugführer gewesen zu sein.

Aber keine Regel ohne Ausnahme

Bei einem Unfall – erstens – beim Ein- oder Ausparken gibt es die Chance, sich vor Strafe zu bewahren, wenn der verursachte Schaden – zweitens – geringer ist als etwa 1.300 € und man sich – drittens – innerhalb der ersten 24 Stunden freiwillig der Polizei stellt. Alle 3 Bedingungen müssen erfüllt sein. Näheres hierzu finden Sie auf der Seite zur 24-Stunden-Regel.