Im Rahmen der Unfallflucht / Fahrerflucht ist die Frage nach „Vorsatz oder Fahrlässigkeit“ eine sehr bedeutsame Frage. Denn bestraft wird immer nur die vorsätzliche (absichtliche) Unfallflucht.
Bestraft wird dagegen niemals die nur fahrlässige (versehentliche) Unfallflucht. Eine vorsätzliche Unfallfucht liegt vor, wenn man den Unfall bemerkt hat und sich entfernt. Eine nur fahrlässige Unfallflucht liegt dagegen nur dann vor, wenn man den Unfall nicht bemerkt hat und sich entfernt.
Unfall nicht bemerkt
In der Praxis ist es auch gar nicht so einfach, Ihnen nachzuweisen, den Unfall tatsächlich bemerkt zu haben. Es gibt eine Menge Sachverständige, die viele Jahre ihres beruflichen Lebens damit verbringen, sich tagaus tagein mit vielen komplizierten Messgeräten in ausrangierte Autos zu setzen und damit alle möglichen Arten von Unfällen zu veranstalten, um festzustellen, welche Unfälle man spürt oder hört und welche nicht. Und einer dieser Sachverständigen ist es vielleicht auch dann, der schließlich dazu Auskunft geben soll, ob Sie Ihren Unfall gespürt, gehört oder gesehen haben oder nicht.
Vorsätzliche Unfallflucht
Natürlich gibt es Unfälle, bei denen diese Frage des Gemerkt-haben-müssens nicht zweifelhaft ist. Wenn etwa ein Zeuge beobachtet hat, wie Sie nach dem Einparken intensiv die Front des hinter Ihnen parkenden Fahrzeugs inspizieren, ist klar, dass Sie was gemerkt haben müssen.
Oder wenn Ihnen ein Radfahrer über die Motorhaube fliegt und in Ihrer Windschutzscheibe eine sog. „Kopfspinne“ hinterlässt, muss diese Frage auch nicht weiter erörtert werden. Aber sehr oft ist es keinesfalls sicher bzw. Ihnen zu beweisen, dass Sie Ihren Unfall wirklich bemerkt haben müssen.
Entscheidung Bundesverfassungsgericht
Über die Frage, ob man auch zu bestrafen ist, wenn man den Unfall erst einmal gar nicht bemerkt hatte und deshalb weggefahren ist, dann aber von Anderen darauf aufmerksam gemacht worden ist, gerade einen Unfall gehabt zu haben, und anschließend trotzdem weitergefahren zu sein, hatte übrigens bereits das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.
Dessen sehr bedeutsame Entscheidung über diese Frage lautet: „Nein. Wenn man einmal weg ist, darf man wegbleiben. Niemand darf bestraft werden, der sich zuerst ohne Vorsatz vom Unfallort entfernt und dann, nachdem er auf den Unfall aufmerksam gemacht wurde, weiter fährt, ohne zurückzukehren.“