Es gibt weit verbreitete Irrtümer im Zusammenhang mit Verkehrsunfall und insbesondere Unfallflucht. Sie betreffen sowohl die Polizei als auch Unfallzeugen. Einige werden im Folgenden genannt.
Wenn ich als Zeuge befragt werde, muss ich aussagen.
Falsch! – Sagen Sie nichts! Sie haben das Recht zu schweigen. Niemand kann Sie zwingen, gegen sich selbst oder gegen Ihre Angehörigen auszusagen. Viele glauben, Sie müssten deswegen sagen, selbst gefahren zu sein, weil es niemand anderen gibt oder weil sie als Halter hierzu verpflichtet sind. Das ist Unsinn.
Auch wenn Sie der Halter des Fahrzeugs sind und niemand anderes als Fahrzeugführer infrage kommt: Sagen Sie nichts! Sowieso ist man niemals verpflichtet, Fragen der Polizei zu beantworten. Fragen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts müssen unter bestimmten Umständen beantwortet werden; aber Fragen der Polizei niemals.
Wenn Polizisten behaupten, Sie seien verpflichtet auszusagen.
Falsch! – Wenn Ihnen ein Polizist eine Frage stellt, müssen Sie nicht antworten. Dies ist Ihr Recht. Sie haben das Recht zu schweigen, gegenüber der Polizei sowieso, also auch dann, wenn es gar nicht um Sie selbst geht. Auch Ladungen der Polizei zur Vernehmung muss man deshalb grundsätzlich nicht Folge leisten. Die Polizei hätte dies gerne anders – aber es ist nicht anders. Niemand kann Sie zwingen, mit der Polizei zu sprechen. Sie sind nicht verpflichtet, die Polizei bei Ihrer Arbeit zu unterstützen – zumal es sowieso nicht das Ziel der Polizei ist, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern immer nur belastende Umstände.
Wenn mir die Polizei eine Vorladung zuschickt, muss ich dort auch erscheinen?
Nein! – Niemand ist verpflichtet, einer Vorladung der Polizei zu folgen. Niemals! – Schreiben Sie nichts. Sagen Sie nichts. Dies ist Ihr Recht. Sie haben das Recht zu schweigen. Auch Ladungen der Polizei zur Vernehmung muss man deshalb grundsätzlich nicht Folge leisten. Die Polizei hätte dies gerne anders – aber es ist nicht anders. Niemand kann Sie zwingen, mit der Polizei zu sprechen. Etwas Anderes gilt, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geladen werden. Denn dann müssen Sie erscheinen. Wenn Sie aber nur von der Polizei vorgeladen werden, müssen Sie einer solchen Vorladung grundsätzlich nicht Folge leisten. Und dieser Ungehorsam wird für Sie auch keine Folgen haben.
Mein Chef muss mitteilen, wer mit meinem Dienstwagen gefahren ist.
Falsch! – Erstens weiß Ihr Chef gar nicht, wer mit Ihrem Dienstfahrzeug gefahren ist, als es zum Unfall kam. Selbst, wenn nur Sie mit dem Auto fahren dürfen, weiß er trotzdem nicht, ob tatsächlich Sie selbst der Fahrzeugführer waren. Und – zweitens – ist Ihr Chef gar nicht verpflichtet, der Polizei Auskunft darüber zu erteien, wer das Fahrzeug regemäßig benutzt.
Fragen der Polizei müssen nämlich grundsätzlich niemals beantwortet werden. Zwar behautet die Polizei dies immer wieder gerne; und auch ihre Schreiben sind oft so formuliert, als wäre man zu einer solche Auskunft verpflichtet. Wahr ist aber: Fragen der Polizei müssen niemals beantwortet werden.
Ein Unfall ist immer wahrnehmbar.
Falsch! – Dass jeder Unfall warnehmbar wäre, unterstellen Polizeibamte und Staatsanwälte oft recht voreilig. Tatsächlich ist dies aber keinesfalls so. Vor allem bei Unfällen beim Aus- oder Einparken findet oft eine Fehlzuordnung des wahrgenommenen Fahrzeugrucks statt. Zwar spürt der Fahrzeugführer, dass irgendwas passiert ist, denkt aber, er wäre gegen die Bordsteinkante gefahren oder hätte zu stark gebremst. In solchen Fällen kommt eine Bestrafung wegen Unfallflucht nicht in Betracht. Denn eine Unfallflucht kann immer nur vorsätzlich (absichtlich) und niemals fahrlässig (versehentlich) begangen werden.
Es gibt eine Menge Sachverständige, die viele Jahre ihres beruflichen Lebens damit verbringen, sich tagaus tagein mit vielen komplizierten Messgeräten in ausrangierte Autos zu setzen und damit alle möglichen Arten von Unfällen zu veranstalten, um festzustellen, welche Unfälle man spürt oder hört und welche nicht.
Und einer dieser Sachverständigen ist es dann, der vom Richter geladen wird und dazu Auskunft geben soll, ob Sie Ihren Unfall gespürt, gehört oder gesehen haben oder nicht. Und wenn dann der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt „kann sein, kann aber auch nicht sein“, werden Sie freigesprochen. Denn: Im Zweifel für den Angeklagten.