Kann nach einer Unfallflucht / Fahrerflucht weder der schuldige Fahrzeugführer noch das von ihm geführte Fahrzeug ermittelt werden, sind also Fahrzeug und Fahrer unbekannt, springt die Verkehrsopferhilfe ein.
Sie ist dazu da, Lücken in der Haftpflichtversicherung zu schließen. Eine wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen aus diesem Entschädigungsfonds ist jedoch, dass der Schaden durch ein Kraftfahrzeug hervorgerufen wurde.
Schäden, die durch Fußgänger oder Fahrradfahrer verursacht worden sind, werden also nicht berücksichtigt. Zudem muss sich der Unfall auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ereignet haben.
Ein Unfall auf dem Privatgrundstück kann somit nicht von der Verkehrsopferhilfe erfasst werden. Sind die Grundvoraussetzungen für Erhalt von Entschädigungszahlungen erfüllt, kann der Geschädigte nur Leistungen erhalten, wenn er von keiner anderen Stelle entschädigt wird, wie beispielsweise von einem Schadensversicherer, einer Versorgungsbehörde oder Krankenversicherung, dem Arbeitgeber oder einem Sozialversicherungsträger.
Die Verkehrsopferhilfe zahlt bei Personen- und Sachschäden. Bei Sachschäden ist bei der Verkehrsunfallhilfe in der Regel ein Selbstbehalt von 500 Euro üblich. Personenschäden werden hingegen ohne Selbstbehalt übernommen. Zudem gibt es in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit, ein Schmerzensgeld zu erhalten; dies ist jedoch nur bei besonders schweren Verletzungen der Fall.