Ist bei Unfallflucht / Fahrerflucht zwar bekannt, mit welchem Kfz der Unfall verursacht worden ist, nicht aber, wer der Fahrer war, besteht kein Grund zur Sorge.
Für den Geschädigten genügt es, wenn das Kennzeichen des unfallflüchtigen Fahrzeugs bekannt ist. Denn beim Zentralruf der Autoversicherer kann online oder unter 0800-2502600 sehr einfach der zu diesem Kennzeichen zuständige Haftpflichtversicherer erfragt werden.
Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld ist es nicht erforderlich, den Namen des Fahrzeugführers zu kennen. Denn der Versicherer muss auch dann bezahlen, wenn die Identität des Fahrers unbekannt bleibt.
Unfallflüchtiges Fahrzeug ist kein Kfz
Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn das unfallflüchtige Fahrzeug kein Kfz (mit einem bekannten Kennzeichen) ist, sondern beispielsweise ein Fahrrad. Da es für Fahrräder keine Versicherungspflicht gibt, gibt es auch keinen Versicherer, der einzuspringen hat. Lässt sich also nicht ermitteln, wer genau mit einem bestimmten Fahrrad im Moment des Unfalls gefahren ist, gibt es – anders als bei einem Unfall mit einem Kfz – keine Möglichkeit, Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu erlangen.